Der Berufsbildner / die Berufsbildnerin erstellt bei Lehrbeginn für jede/n Lernende/n ein Ausbildungsprogramm (LLD, Register 4). Dieses dient einerseits als Planungsinstrument für den Lehrverlauf, denn es hält fest, welche Leistungsziele in welchem Semester erarbeitet werden sollen. Andererseits spiegelt das Ausbildungsprogramm am Ende der Lehre den effektiven Lehrverlauf und den Lehrinhalt (Tätigkeiten) der Lernenden / des Lernenden wieder, das heisst, dass das Ausbildungsprogramm spätestens gegen Ende der Lehre an die tatsächlich aktuelle Situation angepasst werden muss. Beim Qualifikationsverfahren ist das Ausbildungsprogramm eine der beiden Grundlagen für die mündliche Abschlussprüfung.
Das Erstellen und Anpassen des Ausbildungsprogramms ist obligatorisch und gehört zu den Pflichten der Berufsbildner. Lernende müssen dieses jeweils bei der Unterrichtseinheit ÜK-Rahmenprogramm mitnehmen (erstmals im ÜK1).